Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der J & H Stiglmair GmbH & Co. KG,
vertreten durch die Komplementärin J & H Stiglmair Verwaltungs GmbH,
diese vertreten durch den Geschäftsführer Matthias Hartmann
gegenüber Kunden, die keine Verbraucher sind.

I.Geltungsbereich

Für alle Leistungen der Stiglmair GmbH & Co. KG, nachfolgend „Verwenderin“ genannt, an Kunden, die nicht Verbraucher sind, gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „Bedingungen“ genannt).

Diese Bedingungen sind für alle geschäftlichen Beziehungen zwischen uns und Kunden, die keine Verbraucher sind, rechtsverbindlich. Bedingungen des Kunden werden hiermit widersprochen, sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprochen haben. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Leistung gelten unsere Bedingungen als angenommen. Abweichenden Bedingungen, Vereinbarungen und Ergänzungen, telefonisch oder mündliche Abmachungen, sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.

II. Angebote

Unsere Angebote sind stets freibleibend. Der Vertrags- und Lieferumfang wird durch die in Textform erteilte Auftragsbestätigung der Verwenderin bestimmt.

Die in Angeboten enthaltenen Preise und Werklöhne verstehen sich regelmäßig netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, die zusätzlich berechnet wird.

III.

Die Verwenderin erbringt Leistungen folgender Art:

– An- und Abtransport von Kränen und die Einholung der Genehmigungen (nachfolgend III.1.)

– Aufstellen und Abbau von Baukränen mit Sachkundigenabnahme (nachfolgend III.2.)

– Vermietung von Baukränen der Verwenderin (nachfolgend III.3.)

– Vermietung anderer Baumaschinen (nachfolgend III.4.)

III.1.

Sofern der Verwenderin der Auftrag erteilt wurde, den Transport eines Kranes zu übernehmen sind im Auftrag enthaltene Liefertermine freibleibend. Sollte ein Fixtermin vereinbart sein, muss sich dies aus der Auftragsbestätigung ergeben.

Die Lieferung eines Baukrans umfasst auch die Einholung hierfür notwendiger Genehmigungen für den Transport. Die Einholung der Genehmigung ist gesondert zu vergüten.

Der Transport eines Baukranes verpflichtet die Verwenderin, den Baukran von der Grundstücksgrenze der Abholadresse bis an die Grundstücksgrenze der Lieferadresse bzw. Lieferbaustelle zu bringen.

Es gilt die vereinbarte Vergütung gemäß Auftragsbestätigung der Verwenderin, hilfsweise die übliche Vergütung.

III.2.

Ist die Verwenderin gemäß Auftragsbestätigung verpflichtet, den Baukran aufzustellen und/oder abzubauen, so gelten folgende Bedingen:

Die Anfahrt und die Abfahrt ist nach III.1. geregelt.

Der Kunde ist verpflichtet, die konkret vereinbarte Vergütung oder die übliche Vergütung für den Auf- und Abbau gemäß Preisaushang der Verwenderin zu erbringen.

Der Kunde ist verpflichtet, für das Aufstellen des Kranes einen angemessenen und geeigneten hinreichend standsicheren Stellplatz mit geeignetem Untergrund und ausreichendem Abstand zur Baugrube zur Verfügung zu stellen. Der Kranstellplatz muss frei zugänglich sein und zum vereinbarten Zeitpunkt der Kranmontage hat der Kunde dafür zu sorgen, dass keine fremden Gegenstände (geparkte Fahrzeuge, Baumaterialen usw.) im Gefahrenbereich der Kranmontage vorhanden sind.

Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass Gefahrenstellen im Bereich des Schwenkbereichs des Baukranes beseitigt werden (Isolierung von Freileitungen im kompletten Schwenkbereich vor Aufbau des Kranes).

Der Kunde muss einen ausreichenden Stromanschluss am Aufstellplatz des Kranes zur Verfügung stellen.

Der Kunde muss Genehmigungen für etwaige Straßensperrungen, Beeinträchtigungen von Bahngleisen und Flughäfen zuvor eingeholt haben.

Sollten vorliegend Mehraufwendungen aufgrund fehlender Standsicherheit des Platzes, fehlender Absicherungen und Genehmigungen entstehen, so kann die Verwenderin den entstehenden Mehraufwand angemessen in Rechnung stellen.

Das Aufstellen des Krans umfasst auch die Sachverständigenabnahme, die gesondert mit der konkret vereinbarten Vergütung oder der übliche Vergütung zu vergüten ist.

Sollte der aufzubauende oder abzubauende Kran von der Verwenderin gemietet worden sein, gelten ferner nachfolgende Bedingungen (nachfolgend III.3.).

III.3.

a)

Die Verwenderin verpflichtet sich, dem Kunden den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen.

Vom Kunden geschuldet wird die in der Auftragsbestätigung angegebene Miete, vorsorglich die Miete gemäß dem Preisaushang der Verwenderin, vorsorglich die übliche Miete

Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem die Verwenderin den Kran zurückerhält, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit laut Auftragsbestätigung.

Der Kunde verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, insbesondere die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften, insbesondere auch bezüglich des Einsatzes an Straßen und Plätzen, sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu bezahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und nach Ablauf der Mietzeit an die Verwenderin zurückzugeben.

Der Kunde ist verpflichtet, der Verwenderin den Standort des Kranes mitzuteilen und nicht ohne Zustimmung der Verwenderin an einen anderen Ort zu verbringen.

b)

Kommt die Verwenderin bei Beginn der Mietzeit (Vereinbarung eines Fixtermins gem. Auftragsbestätigung der Verwenderin) mit der Überlassung des Kranes in Verzug, so kann der Kunde Verzugsschaden, der vom Kunden nachzuweisen ist, verlangen. Bei einfacher Fahrlässigkeit wird die von der Verwenderin zu leistende Entschädigung für jeden Arbeitstag auf höchstens einen Betrag des täglichen Nettomietpreises begrenzt.

Erst nach Setzung einer angemessenen Frist von mindestens zwei Wochen, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, wenn die Verwenderin zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug ist.

Die Verwenderin ist im Falle des Verzuges auch berechtigt, zur Erfüllung Ihrer Verpflichtungen einen funktionell gleichwertigen oder höherwertigen Kran zur Verfügung zu stellen, sofern dies dem Kunden zumutbar ist.

c)

Der Kunde hat etwaige bei Anlieferung oder Betrieb des Kranes auftretende Mängel unverzüglich gegenüber der Verwenderin anzuzeigen.

Die Verwenderin hat gerügte und berechtigte Mängel auf eigene Kosten zu beseitigen. Ist der Mangel auf eine Pflichtverletzung des Mieters zurückzuführen, ist dieser zum Schadenersatz in Höhe der üblichen Nettovergütung der Reparatur verpflichtet.

Zur Mängelbeseitigung ist die Verwenderin auch berechtigt, einen funktionell gleichwertigen Kran zur Verfügung zu stellen, falls dies dem Kunden zumutbar ist. Ist der Mangel auf eine Pflichtverletzung des Mieters zurückzuführen, ist dieser zum Schadenersatz in Höhe der üblichen Nettovergütung der Reparatur sowie zum Ersatz der Nettokosten gem. III. 2. verpflichtet.

d)

Die Verwenderin ist berechtigt, vom Kunden jederzeit eine angemessene Vorauszahlung des Mietpreises zu verlangen und während der Mietzeit Abrechnung für abgelaufene Mietzeiten (Woche) zu stellen, die mit Zugang der Rechnung fällig ist.

Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt nicht für Minderungsansprüche, mit denen aufgerechnet werden kann.

Ist der Kunde mit der Zahlung eines fälligen Mietbetrages länger als eine Woche nach Mahnung in Textform in Verzug, so ist die Verwenderin berechtigt, den Kran nach Ankündigung und ohne Anrufung eines Gerichts auf Kosten des Kunden, der den Zutritt und den Abtransport des Krans zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die der Verwenderin aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen, jedoch werden die Ansprüche um Beträge gekürzt, die die Verwenderin innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt. Über diese wird unter Berücksichtigung der Mehrkosten (netto) der Rückholung und Neuvermietung abgerechnet.

Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden, ist die Verwenderin berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich und fristlos zu kündigen.

e)

Die Verwenderin ist berechtigt, vom Kunden jederzeit eine angemessene unverzinsliche Kaution als Sicherheit zu verlangen, die der hälftigen Bruttosumme der Auftragsbestätigung entspricht.

Der Kunde tritt sicherungshalber etwaige Ansprüche gegen seinen Auftraggeber der Baustelle an die Verwenderin ab, soweit Ansprüche der Verwenderin aus diesem Vertrag bestehen. Die Verwenderin nimmt die Abtretung an. Ein überschießender Betrag wird freigegeben.

f)

Der Kunde ist verpflichtet, den Kran

– vor Überbeanspruchung in jeglicher Weise zu schützen,

– die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Krans durchzuführen,

– notwendige Inspektion und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig ausführen zu lassen.

Die Kosten trägt hierfür die Verwenderin, wenn der Kunde und seine Hilfspersonen nachweislich die gebotene Sorgfalt beachtet haben.

Die Verwenderin ist berechtigt, den Kran jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Ankündigung gegenüber dem Kunden, zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen.

g)

Bedienungspersonal stellt die Verwenderin nicht.

Der Kunde hat sich an die bei Vertragsbeginn übergebenen Betriebsvorschriften für Krane in der jeweilig gültigen Fassung des Herstellers und die einschlägigen Sicherheitsvorschriften zu halten.

h)

Der Kunde haftet für Schäden am Kran, die während der Mietzeit am Kran durch diesen oder durch Dritte schuldhaft verursacht werden.

Der Kunde haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch Angehörige, Arbeiter, Angestellte, Lieferanten oder andere Personen, die sich mit dessen Willen am Kran aufhalten, verursacht werden. Der Kunde haftet auch für Schäden am Kran, die durch Personen verursacht werden, die sich durch unterlassene Sicherungsmaßnahmen (Bauzaun) des Kunden am Kran aufhalten.

Für Schäden am Kran, die während der Mietzeit bis zur Rückgabe des Krans entstanden sind, trägt der Kunde die Beweislast, dass Schäden auf ein nicht schuldhaftes Verhalten des Kunden bzw. Dritter (Angehörige, Arbeiter, Angestellte, Lieferanten oder andere Personen, die sich mit dessen Willen am Kran aufhalten) zurück zu führen sind.

i)

Der Kunde hat einen Diebstahl des Krans oder dessen Zubehör (Kabel, Steuerung, Betoneimer usw.) unverzüglich mitzuteilen. Ebenso hat der Kunde die Verwenderin bei allen Unfällen zu unterrichten.

Bei Straftaten im Zusammenhang mit dem Kran ist die Polizei unverzüglich hinzuzuziehen. Wird die Polizei nicht unverzüglich hinzugezogen, haftet der Kunde für den Schaden.

 III.4.

Für andere von der Verwenderin vermietete Maschinen gilt III. 3. entsprechend.

IV.

1.

Die Verwenderin haftet nur für Schadenersatzansprüche bei

     – einer vorsätzlichen Pflichtverletzung der Verwenderin,

     – einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Verwenderin oder bei einer vorsätzlichen

      oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Verwenderin,

     – bei schuldhaften Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird,

      hinsichtlich der vertragstypischen voraussehbaren Schadens,

Im Übrigen ist die Haftung der Verwenderin ausgeschlossen.

2.

Bei nicht vorsätzlicher und nicht grob fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Umfang der Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens begrenzt.

V.

Die unter Einbeziehung dieser Bedingungen abgeschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit den jeweiligen Verträgen ist Bayerdilling. Gerichtsstand ist ausschließlich und für jedweden Streitwert das Landgericht Augsburg.

Keine Bauschuttannahme

Aktuell ist es uns leider aufgrund der Einführung der Ersatzbaustoffverordnung nicht möglich, Bauschutt entgegenzunehmen.

Wir bitten um Ihr Verständnis.

Kurzfristige Preisänderungen

Aufgrund der momentan steigenden Preise von Diesel und anderen fossilen Brennstoffen kann es zu kurzfristigen Preisänderungen kommen.